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FAQs

Sie denken darüber nach, ROTE NASEN in Ihrem Testament zu bedenken und haben Fragen rund um die Nachlassspende? Dann sprechen Sie mich an.

Häufig gestellte Fragen

ROTE NASEN ist Ihnen für alle Formen der Unterstützung sehr dankbar. Nicht jedes uns vererbte Vermögen können wir jedoch im Sinne des Erblassers nutzen. Sollten Sie ROTE NASEN testamentarisch bedenken wollen, nehmen Sie bitte mit uns Kon­takt auf, so dass wir gemeinsam klären können, wie Ihr Erbe sofort und unproblematisch Lachen an kranke Kinder und ältere Menschen schenken kann.

Sie können selbstverständlich bestimmte Projekte von ROTE NASEN Deutschland e. V. wie zum Bei­spiel Clownvisiten bei kranken Kindern oder in einer bestimmen Senioreneinrichtung testamentarisch fördern. Ihr Nachlass wird garantiert dafür verwen­det. Eine zweckfreie Zuwendung ermöglicht uns jedoch, Ihre Testamentspende flexibel in den Be­reichen unserer Arbeit einzusetzen, wo die größte Not herrscht.

Jeder, der ein Testament auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Dort wird das Testament eröffnet und die im Testament bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer werden benachrichtigt. Bei den im Nachlassgericht hinterlegten Testamenten, erfolgen die Eröffnung und die Benachrichtigung automatisch.

ROTE NASEN Deutschland e. V. ist eine gemeinnüt­zige Organisation und damit von der Erbschaftsteuer befreit. Vermächtnisse oder Erbschaften zugunsten von ROTE NASEN kommen steuerfrei und vollständig unserer Arbeit zugute. Darüber hinaus belohnt der Staat Schenkungen zu Lebzeiten oder die Gründung einer Stiftung mit Steuervergünstigungen.

Selbstverständlich! Bei einer Schenkung zu Lebzeiten erleben Sie noch selbst aktiv, was mit Ihrem Vermögen passiert und nehmen an der Freude der Menschen teil, denen Sie geholfen haben

Am besten jetzt! Nur ca. 30% der Bundesbürger ver­fassen ein Testament. Davon sollen rund 80% ent­weder formal nichtig oder zumindest streitanfällig sein. Der Staat erbt jährlich mehrere Millionen Euro. Nur mit einem eindeutigen letzten Willen können Sie sich sicher sein, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen verteilt wird, Ihre Angehörigen versorgt sind und eventuell auch gemeinnützige Organisationen, die Ihnen immer am Herzen lagen, gefördert werden. Sie können das Testament bei einem Notar oder selbst handschriftlich errichten. Wenn Sie es selbst ohne Notar errichten wollen, muss es voll­ständig handschriftlich abgefasst sein, Ort und Datum darauf vermerkt und mit vollem Vor- und Nachnamen unterschrieben sein.

Sie können Ihr Testament überall aufbewahren. Sie sollten jedoch eine Person Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort informieren, damit Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod gefunden wird. Am sichersten ist es, wenn Sie Ihr Testament bei einem Notar oder Amtsgericht (Kosten 75€)  hinterlegen.

Ja, jederzeit, indem Sie ein neues Testament errich­ten, das alte widerrufen, oder ein in amtlicher Ver­wahrung befindliches notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Erben sind nach dem Gesetzgeber nur Verwandte, Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wenn keine Erben vorhanden sind, erbt der Staat.

Wer erbt, übernimmt nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Rechte und Pflichten des Erblassers, ggf. auch Schulden. Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines ganz be­stimmten, im Testament genannten, Geldbetrages oder Gegenstandes (Kunstobjekt, Grundstück, Haus etc.) an eine bestimmte Person, Einrichtung oder ge­meinnützige Organisation. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe oder Miterbe, sondern hat einen recht­lichen Anspruch auf die ihm zugedachten Vermögens­werte. Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.

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Gerne senden wir Ihnen unseren ausführlichen Testament Ratgeber „Mein Erbe schenkt Lachen“ kostenlos und unverbindlich per Post zu.

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